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Leitsätze (der Redaktion) [p] Mieterhöhungsvereinbarung nach Modernisierung/Sanierung von Wohnraum in den neuen Bundesländern: [p] 1. Bei Eheleuten als Mietern muß die Vereinbarung mit beiden Ehegatten getroffen werden; anderenfalls ist sie unwirksam. [p] 2. Für preisgebundenen Wohnraum kann die Miethöhe nicht frei vereinbart werden; eine Begrenzung insoweit ergibt sich aus den preisrechtlichen Vorschriften des MHG sowie der 1. und 2. GrundmietenVO.Sachverhalt [p] Die Parteien streiten um die Zahlung rückständigen Mietzinses. [p] Die Klägerin (Kl.) vermietet im Hausgrundstück T.-Str. 8 in G. eine 65 m2 große Wohnung an den Beklagten (Bekl.) und dessen Ehefrau. Im Rahmen einer vom Geschäftsführer der Kl. im Frühjahr 1993 mit dem Bekl. geführten Rücksprache bezüglich der Planung von Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen in der Wohnung erteilte der Bekl. die Zustimmung zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen und erklärte mündlich sein Einverständnis mit einer Anhebung der Miete nach Abschluß der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auf 8,-- DM/m2. Nach Abschluß der Arbeiten bestätigte der Bekl. schriftlich am 1.6.1993 seine Zustimmung zu der beabsichtigten Mieterhöhung. Die Bruttomiete betrug danach ab 1.6.1993 monatlich 650,-- DM. [p] Der Bekl. bezahlte in der Folge jedoch lediglich den ursprünglichen Mietzins in Höhe von 226,83 DM weiter. Mit ihrer Klage macht die Kl. die aufgelaufenen Mietrückstände geltend.

AG Görlitz (4 C 990/93) | Datum: 28.02.1994

RAnB Nr. 203/94 [...]

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